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Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Erlaubt ist nur, was ausdrücklich zugelassen wurde.

Grundprinzip der EU-Health-Claims-Verordnung (VO 1924/2006): Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind verboten, solange sie nicht wissenschaftlich geprüft und zugelassen sind. Die Beweislast liegt beim Hersteller. Vage Versprechen zum „allgemeinen Wohlbefinden“ fallen allerdings nicht darunter.

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