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Recht am eigenen Bild

Das Recht jedes Menschen, selbst über die Veröffentlichung von Bildern zu entscheiden, auf denen er erkennbar ist (§ 22 KUG).

Veröffentlichen nur mit Einwilligung – bei Kindern der Eltern. Ausnahmen (§ 23 KUG) sind unter anderem Zeitgeschichte, Versammlungen, bei denen das Geschehen im Vordergrund steht, und Personen als Beiwerk. Eine „Fünf-Personen-Regel“ gibt es nicht. Unbefugtes Verbreiten kann strafbar sein (§ 33 KUG); nach dem Tod gilt der Schutz noch zehn Jahre.

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Im Kurs erleben: Darf ich das?
Station „Mehr als fünf Personen“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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Quellen und mehr

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