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Zitatrecht

Die gesetzliche Erlaubnis (§ 51 UrhG), Teile fremder Werke ohne Anfrage und kostenlos zu zitieren – wenn vier Bedingungen erfüllt sind.

Ein Zitat braucht einen Zweck (Beleg, Auseinandersetzung), ein eigenes Werk als Hauptsache, einen angemessenen Umfang und eine Quellenangabe (§ 63 UrhG). Wer zwei Seiten ohne eigene Deutung vorliest, zitiert nicht, sondern übernimmt. Nacherzählen in eigenen Worten ist dagegen immer frei, weil Ideen nicht geschützt sind.

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Im Kurs erleben: Darf ich das?
Station „Wörtlich oder frei?“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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Quellen und mehr

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