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Gottesdienst-Schranke

§ 52 Abs. 2 UrhG erlaubt, ein erschienenes Werk im Gottesdienst vollständig wiederzugeben – gegen angemessene Vergütung.

Anders als das Zitatrecht erlaubt diese Regel den vollen Vortrag, etwa eines ganzen Gedichts. Die Vergütungsansprüche nimmt die VG Wort wahr. Nicht erfasst sind Bühnenaufführungen, Filmvorführungen und alles, was ins Netz geht. Kurzformel: Besprechen ist frei, bloßes Vortragen kostet.

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Im Kurs erleben: Darf ich das?
Station „Zwölf Zeilen“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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Quellen und mehr

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