Wer so etwas anbietet, ist Reiseveranstalter nach § 651a BGB – Gewinnabsicht ist nicht nötig. Ausgenommen sind unter anderem Reisen, die nur gelegentlich, ohne Gewinnzweck und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, sowie Tagesreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung bis 500 Euro. Eine offen beworbene Gemeindefreizeit ist in der Regel eine Pauschalreise. Österreich (PRG) und die Schweiz (Pauschalreisegesetz) kennen ähnliche Ausnahmen.
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Station „Zwei Hauptleistungen“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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