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Aufsichtspflicht

Pflicht, dafür zu sorgen, dass Anvertraute keinen Schaden nehmen und anderen keinen zufügen.

Sie liegt bei den Eltern (§ 1631 BGB) und wird für eine Freizeit vertraglich auf den Veranstalter und von dort auf das Team übertragen (§ 832 BGB). Ihr Maß richtet sich nach Alter, Reife und Eigenart des Kindes, der Gefährlichkeit der Lage und dem Zumutbaren: informieren, Regeln geben, kontrollieren, eingreifen.

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Im Kurs erleben: Durchgezählt
Station „Durchzählen!“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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