Träger der Kinder- und Jugendhilfe müssen in Deutschland nach § 72a SGB VIII sicherstellen, dass niemand einschlägig Vorbestrafter Kinder und Jugendliche betreut. Vergleichbar sind in Österreich die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und in der Schweiz der Sonderprivatauszug. Alle zeigen nur Verurteilungen – keines ersetzt ein Schutzkonzept mit Regeln zu Nähe und Distanz, Ansprechpersonen und Beschwerdewegen.
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Station „Zimmer 12, 23 Uhr“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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