§ 1358 BGB erlaubt einem Ehegatten, für den anderen in ärztliche Behandlungen einzuwilligen, wenn dieser bewusstlos oder krank ist. Das Recht gilt nur für Gesundheitsfragen, endet nach sechs Monaten und greift nicht bei Getrenntlebenden. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht – für Konto, Miete oder Versicherungen gilt es gar nicht.
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