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Gewaltfreie Erziehung

Recht jedes Kindes nach § 1631 Abs. 2 BGB.

Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig – erst recht für Mitarbeitende. Auf Freizeiten sind Kollektivstrafen, Essensentzug, Einsperren und Strafgelder tabu; erlaubt sind passende Konsequenzen wie Ausschluss von einem Programmpunkt oder ein Extra-Dienst.

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Im Kurs erleben: Alle da?
Station „Gelegentlich“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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