Leichte Fahrlässigkeit ist ein Versehen, das auch Sorgfältigen passiert; grobe Fahrlässigkeit missachtet, was jedem einleuchten muss. Ehrenamtliche Vereinsmitglieder haften dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB, Vergütungsgrenze seit 2026: 3.300 Euro im Jahr). Bei schwerer Verletzung oder Tod ermittelt der Staatsanwalt auch ohne Anzeige.
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