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Toleranzgebot (Kinderlärm)

Grundsatz, dass Geräusche spielender Kinder hinzunehmen sind.

Seit 2011 stellt § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz klar: Geräusche von Kitas, Spielplätzen und Ballspielplätzen durch Kinder sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Gerichte sprechen vom besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Dass es dafür ein Gesetz braucht, ist selbst ein Befund.

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Station „§ 22 Abs. 1a“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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