Rechtsgrundlage ist § 218a Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. 2025 fielen rund 96 % der etwa 106.000 gemeldeten Abbrüche unter diese Regelung. Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen und soll dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen; über eine Neuregelung wird politisch gestritten.