Eine gesetzliche Aufsichtspflicht besteht nach § 832 BGB für Minderjährige und für Menschen, die wegen ihres Zustands Aufsicht brauchen, oder wenn sie vertraglich übernommen wird. Bei Erwachsenenfahrten gilt daher die Faustregel „Reiseleitung – keine Betreuung“. Österreich (§ 1309 ABGB) und die Schweiz kennen vergleichbare Grundsätze. Sorgfalts-, Informations- und Hilfepflichten bleiben bestehen.