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Reiseleitung

Leitung einer Fahrt mit Erwachsenen: organisieren, informieren, helfen – aber nicht beaufsichtigen.

Eine gesetzliche Aufsichtspflicht besteht nach § 832 BGB für Minderjährige und für Menschen, die wegen ihres Zustands Aufsicht brauchen, oder wenn sie vertraglich übernommen wird. Bei Erwachsenenfahrten gilt daher die Faustregel „Reiseleitung – keine Betreuung“. Österreich (§ 1309 ABGB) und die Schweiz kennen vergleichbare Grundsätze. Sorgfalts-, Informations- und Hilfepflichten bleiben bestehen.

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