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Haftungsprivileg im Verein

Ehrenamtliche Organmitglieder haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Nach § 31a BGB gilt die Haftungserleichterung für Vorstände und besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten (seit 2026; vorher 840 Euro). Sie gilt gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, nicht gegenüber dem Finanzamt.

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