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Erweitertes Führungszeugnis

Nachweis über einschlägige Vorstrafen für Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit (§ 72a SGB VIII).

Der Träger nimmt Einsicht, fertigt keine Kopie und speichert nur Datum der Einsicht, Datum des Zeugnisses und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Die Daten werden spätestens drei Monate nach Ende der Tätigkeit gelöscht.

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Im Kurs erleben: Anvertraut
Station „Die Freizeitanmeldung“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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