Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not muss jeder helfen, soweit es erforderlich und ohne erhebliche eigene Gefahr zumutbar ist. Wer dagegen hilft, ist doppelt geschützt: Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 680 BGB) und ist gesetzlich unfallversichert (§ 2 SGB VII).
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Station „Kein Fehler außer keinem“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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