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Unterlassene Hilfeleistung

Straftat nach § 323c StGB: nicht helfen, obwohl es erforderlich und zumutbar ist.

Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not muss jeder helfen, soweit es erforderlich und ohne erhebliche eigene Gefahr zumutbar ist. Wer dagegen hilft, ist doppelt geschützt: Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 680 BGB) und ist gesetzlich unfallversichert (§ 2 SGB VII).

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