Krypto-Verkäufe gelten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Innerhalb eines Jahres sind Gewinne steuerpflichtig, sofern alle solchen Gewinne im Jahr 1.000 Euro erreichen (Freigrenze). Auch das Bezahlen mit Krypto zählt als Verkauf. Bei Spenden an gemeinnützige Organisationen entscheidet die Haltefrist, ob der Kurswert oder nur der Kaufpreis absetzbar ist. Die Bundesregierung plant, die Haltefrist für künftig gekaufte Coins abzuschaffen; beschlossen war das im Oktober 2026 noch nicht.
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Station „kaffee“ – mit Rätsel, Entscheidung und Aufgabe.
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